Satzung

Satzung des Landesverbandes Gemeindepsychiatrie Sachsen e.V.

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

„Landesverband Gemeindepsychiatrie Sachsen e. V.“ Er ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragener Verein. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

Der Landesverband wirkt an der Verbandstätigkeit des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie e.V. in der Weise mit, dass regelmäßig ein Vertreter an der Vorstandssitzung teilnimmt und über aktuelle Entwicklungen in Sachsen informiert.

§ 2       Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege nach § 52 AO Abs. 2 Nr. 9 sowie die Förderung der Hilfe für Behinderte nach Nr. 10 und die Förderung der Bildung nach Nr. 7 § 52 AO.
  2. Zur Erreichung dieser Zwecke kann die Unterstützung auch Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die der Allgemeinheit dienen zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke gewährt werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch materielle oder finanzielle Zuwendungen verwirklicht, die den im § 4 dieser Satzung fixierten Zwecken unmittelbar und ausschließlich dienen.

§ 3       Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4       Aufgabe und Ziele

1.   Der Verband sieht seine Aufgaben darin, sozialpsychiatrische Leistungsanbieter, Vereine und Initiativen von Bürgerhelfern, Psychiatrie-Erfahrenen und Angehörigen sowie Vereinigungen mit ähnlichen Aufgaben im Freistaat Sachsen zur gegenseitigen Förderung und Repräsentation zusammenzuschließen und damit die Lösung psychosozialer Probleme, insbesondere die Integration psychisch kranker und behinderter Menschen in die Gesellschaft zu erleichtern. Der Verein setzt sich insbesondere ein für

  • die rechtliche Gleichstellung von Menschen mit psychischer Erkrankung und Behinderung. Dies gilt auch für Menschen mit einer chronischen Suchtmittelabhängigkeit,
  • die Prinzipien einer gemeindeintegrierten und bedarfsgerechten Versorgung aller Kranken- und Behindertengruppen aus dem Bereich der Psychiatrie in den unterschiedlichsten Altersgruppen,
  • die Beteiligung der Psychiatrie-Erfahrenen und Angehörigen und anderer Bürger an der Planung, Entwicklung und Realisierung der Angebote.

Er strebt diese Ziele an durch

  • a. Sammlung und Weitergabe von Informationen,
  • b. Beratung, Koordination und Unterstützung lokaler, regionaler und überregionaler Initiativen,
  • c. Förderung der fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung gemeindepsychiatrischer Organisationen,
  • d. Einflussnahme auf die Verwirklichung bestehender Gesetze und auf die Gesetzgebung,
  • e. Anregung von Vereinsgründungen,
  • f. Fortbildung von Mitarbeiter*innen,
  • g. Entwicklung von Qualitätsstandards für die gemeindepsychiatrische Arbeit,
  • h. Öffentlichkeitsarbeit,
  • i. Förderung präventiver Hilfen und
  • j. die enge Zusammenarbeit mit dem Dachverband Gemeindepsychiatrie e. V.

§ 5       Mitgliedschaft

1.           Mitglieder des Vereins können Vereinigungen, Organisationen, Initiativen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften werden, soweit sich diese zusammengeschlossen haben zu:

a.  juristischen Personen,

b. Personenvereinigungen, die als rechtsfähig angesehen werden z.B. nicht eingetragene Vereine.

Die Mitglieder müssen die Ziele des Vereins bejahen und die Bereitschaft mitbringen, aktiv im Sinne des § 4 dieser Satzung zu arbeiten. Einzelpersonen können nicht Mitglied werden.

2.         Assoziierte Mitglieder

Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können assoziierte Mitglieder werden. Sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Der Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzureichen.

3.           Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung des Landesverbandes Gemeindepsychiatrie Sachsen e. V. Der Antrag ist mittels Formular an den Vorstand des Vereins zu richten.

4.           Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt ist.


5.           Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für dieses Jahr ist der volle Beitrag zu zahlen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder bei Nichtbezahlen von zwei Jahresbeiträgen trotz Mahnung zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

6.          Der Verein kann bei anderen Vereinen Mitglied werden oder sich an Unternehmen beteiligen, wenn es der Erreichung und/oder Durchsetzung der satzungsgemäßen Zwecke dienlich und förderlich ist.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (MV) und
  • der Vorstand
  • Landesarbeitsgemeinschaften

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)

1.  Die MV ist das oberste beschließende Organ und nimmt folgende Aufgaben wahr:

  • Beschlussfassung und Änderung der Satzung des Vereins,
  • Wahl, Entlastung und Abberufungen des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Festlegung und Änderung der Mitgliedsbeiträge,
  • Wahl der Rechnungsprüfer und die Genehmigung der Rechnungsprüfung,
  • Klärung von Streitfällen unter den Mitgliedern,
  • Aufnahme von Mitgliedern und
  • Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

2.  Die MV ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Dazu lädt der Vorstand schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher ein. Eine Übersendung der Einladung per E- Mail ist zulässig. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Bei dessen/deren Verhinderung wird die Versammlung von dem/der stellvertretende*n Vorsitzende*n geleitet.

Außerordentliche MV sind auf das schriftliche Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder einzuberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


 

3.   Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder sind erforderlich bei:

  • Festlegung und Änderung der Mitgliedsbeiträge,
  • Durchführung einer außerplanmäßigen Wahl des Vorstandes,
  • Aufnahme von Mitgliedern,
  • Auflösung des Vereins und
  • Änderung der Satzung.

Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung der bisherige, sowie auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

4.      Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5.      Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand (VS)

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern (1. Vorsitzende*r, 2. Vorsitzende*r, Schatzmeister*in und bis zu zwei weiteren Mitgliedern).
  2. Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende*n oder den/die 2. Vorsitzende*n gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
  3. Der Vorstand kann zur Führung für einzelne von ihm geführte Geschäfte oder Dienststellen einen oder mehrere Geschäftsführer*innen oder andere Bevollmächtigte berufen. Die Geschäftsführer*innen oder andere Bevollmächtigte können durch den Vorstandsbeschluss abberufen werden. Berufung und Abberufung werden in das Vereinsregister eingetragen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer*innen oder andere Bevollmächtigter (§ 30 BGB) ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Vorstandes.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt auf jeden Fall solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  5. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die 1. Vorsitzende*r oder der/die 2. Vorsitzende*r und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Für Entscheidungen ist die einfache Mehrheit erforderlich. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, der die Versammlung leitet. Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Vorstandssitzungen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 9 Beirat (BR)

Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat gehören bis zu fünf Mitglieder an, die jeweils von der MV für die Dauer einer Amtsperiode des Vorstandes gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Finanzen

  • 1. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Barauslagen der Mitglieder für die Tätigkeit im Verein können auf Antrag gegen Nachweis(Quittung) erstattet werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
  • 4. Die Arbeit des Vereins wird finanziert aus:

Mitgliedsbeiträgen,

Zuschüssen sowie Fördermitteln aus der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit des Vereins,

Einnahmen aus eigener Tätigkeit,

Sammlungen/Spenden,

Regelfinanzierungen für entsprechende Leistungen und

Verkauf von Sondermarken / Wohlfahrtsmarken.

  • 5. Der Vorstand erstellt einen Haushaltplan für das folgende Geschäftsjahr und legt diesen der MV zur Beschlussfassung vor.
  • 6. Nach Abschluss des Geschäftsjahres legt der Vorstand der MV über die Finanzen Rechenschaft ab. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 7. Nach Notwendigkeit, Möglichkeit und Finanzlage kann der Verein Mitarbeiter*innen anstellen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer gesondert eingeberufenen MV mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die MV entscheidet durch Beschluss mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung vom 14.01.1997 mit den Änderungen vom 28.05.2003, vom 28.09.2005, vom 11.09.2007 und 06.Februar 2020.

Dresden, 06.02.2020

Der Vorstand